Raucherpause und Arbeitszeit: was das Gesetz sagt
Zählt die Zigarette zwischendurch zur Arbeitszeit? Darf der Arbeitgeber Ausstempeln verlangen? Hier der klare Überblick — und was daraus für die Gestaltung und Sauberkeit Ihres Raucherbereichs folgt.
Ruhepausen nach § 4 ArbZG
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt Ruhepausen, kennt aber keine Raucherpause als eigene Kategorie. Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Diese Pausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden; länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Wie Beschäftigte diese Ruhepause verbringen, entscheiden sie selbst — sie dürfen sie also zum Rauchen nutzen. Nach § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit ausdrücklich die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen: Die Pause wird folglich nicht vergütet.
Zählt die Raucherpause zur Arbeitszeit?
Grundsätzlich nein. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliche Raucherpausen über die Ruhepause hinaus. Arbeitgeber dürfen daher verlangen, dass für die Zigarette ausgestempelt wird, und die Zeit abziehen oder nacharbeiten lassen — vorausgesetzt, es gibt eine Zeiterfassung und die Regelung gilt für alle gleich.
Wurde eine bezahlte Raucherpause bisher nur geduldet, entsteht daraus kein dauerhafter Anspruch: Das LAG Nürnberg hat 2015 entschieden, dass Beschäftigte die Fortführung einer solchen betrieblichen Praxis nicht verlangen können, wenn der Arbeitgeber das Ausstempeln einführt (Az. 2 Sa 132/15). Anders liegt der Fall nur, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die Pause ausdrücklich als Arbeitszeit festschreibt.
Ein Detail mit Praxisfolgen: Das Sozialgericht Berlin stellte 2013 klar, dass der Weg zur Raucherpause — anders als der Weg zur Mittagspause — nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (Az. S 68 U 577/12).
Raucherbereiche organisieren statt verbieten
Seit dem Nichtraucherschutz wird im Freien geraucht — also in einem Bereich, den das Unternehmen gestalten muss. Ein durchdachter Raucherbereich verkürzt die Pause, ordnet die Wege und hält vor allem die Zigarettenkippen vom Boden fern. Mehr dazu in unseren Pflichten rund um den Raucherbereich.
Genau hier setzt Easy to Change an: Analyse, Aschenbecher, Sammlung der Zigarettenkippen und Recycling. Eine Raucherbereich-Analyse hilft, das Ganze passgenau zu dimensionieren.
Häufige Fragen
Zählt die Raucherpause zur Arbeitszeit?
In der Regel nicht. Das ArbZG kennt keine Raucherpause; Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit ohne die Ruhepausen. Nur eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag kann sie ausdrücklich als Arbeitszeit festlegen.
Darf der Arbeitgeber Ausstempeln verlangen?
Ja. Da Raucherpausen keine Arbeitszeit sind, ist die Anweisung zulässig, sich beim Gang in den Raucherbereich auszustempeln. Die Regelung sollte für alle Beschäftigten gleichermaßen gelten.
Wie vermeidet man Zigarettenkippen auf dem Gelände?
Durch klar ausgewiesene Raucherbereiche mit Aschenbechern, die an eine Sammel- und Verwertungslösung angebunden sind. Eine Analyse hilft bei der richtigen Dimensionierung.
Quellen: Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 2 Abs. 1 und § 4; LAG Nürnberg, Urteil vom 2015, Az. 2 Sa 132/15; Sozialgericht Berlin, 2013, Az. S 68 U 577/12. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung: Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag im Einzelfall prüfen.
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